Geschäftsbedingungen der MITGAS Mitteldeutsche Gasversorgung GmbH
zur Lieferung von Erdgas
nach dem MITGAS Einheizpreis
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für die Belieferung von Kundenanlagen mit Erdgas nach dem MITGAS Einheizpreis. MITGAS verpflichtet sich, dem Kunden Erdgas für die beim Abschluss des Vertrages angemeldete Leistung zu liefern. Änderungen sind MITGAS umgehend mitzuteilen. Die Grundlage für die Gaslieferung ist ein betriebsbereiter Gashausanschluss, die bestehenden Bedingungen zu Netzzugang und der gültige Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber. Die Rechte des Netzbetreibers, insbesondere zur Sperrung des Anschlusses bei Vorliegen der Voraussetzungen, bleiben unberührt. MITGAS ist berechtigt, Bonitätsprüfungen durchzuführen. Bei nicht positiver Bonität ist MITGAS berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen (es gilt Ziff. 7). Das Angebot von MITGAS in Prospekten, Anzeigen etc. ist freibleibend und unverbindlich. Maßgeblich ist das jeweils geltende Preisblatt. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sind vom Kunden mitzuteilen, wenn sich dadurch der Jahresverbrauch dauerhaft ändert. Beim Einbau zusätzlicher Gasgeräte sind MITGAS die Art und Leistung dieser mitzuteilen.
1.1 Der Gasliefervertrag kommt mit Aufnahme der Gaslieferung durch MITGAS zustande. MITGAS behält sich das Recht vor, Vertragsangebote von Kunden abzulehnen, insbesondere dann, wenn die Gaslieferung aus Gründen, die von MITGAS nicht zu vertreten sind (z.B. bestehender Vertrag beim bisherigen Lieferanten), nicht innerhalb von 3 Monaten nach Auftragserteilung aufgenommen werden kann.
1.2 Die Aufnahme der Gaslieferung erfolgt erst dann, wenn alle hierfür notwendigen Voraussetzungen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages, Bestätigung der Kündigung durch den Vorlieferanten, Anmeldung der Gasdurchleitung beim zuständigen Netzbetreiber etc.) vorliegen. Der Lieferbeginn wird dem Kunden rechtzeitig in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) mitgeteilt (Lieferanzeige).
2.1 MITGAS ist verpflichtet, den Gasbedarf des Kunden entsprechend den Regelungen dieses Vertrages zu decken. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 oder § 24 Abs. 1, 2 und 4 der Niederdruckanschlussverordnung unterbrochen hat oder soweit und solange MITGAS an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung in Fällen höherer Gewalt oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gehindert ist.
2.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, MITGAS ebenfalls von seiner Leistungspflicht befreit.
Die Laufzeit des Vertrages und die Kündigungsfristen richten sich nach dem gewählten Preisprodukt. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Aufnahme der Gaslieferung durch MITGAS. Hierüber wird der Kunde durch eine gesonderte Lieferanzeige (Ziffer 1.2) informiert. Für die Kündigung des Gasliefervertrages ist Textform (Ziffer 1.2) erforderlich.
4.1 Die Erdgaspreise setzen sich aus dem Jahresgrundpreis sowie dem Arbeitspreis für jede abgenommene Kilowattstunde (kWh) gemäß Preisblatt zusammen. In den ausgewiesenen Bruttopreisen sind die Energiesteuer auf Erdgas, die Konzessionsabgabe sowie die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Das Entgelt für die Lieferung von Erdgas enthält die Konzessionsabgaben gemäß Konzessionsabgabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung, die an die Gemeinden abgeführt werden.
4.2 Innerhalb der jeweils gewünschten Laufzeit (Erstlaufzeit/Vertragsverlängerung) bleiben sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis unverändert. Ziffer 4.3 bleibt hiervon unberührt.
4.3 Werden die Leistungen der diesen Bedingungen zugrunde liegenden Verträge oder, soweit zur Erbringung dieser Leistungen erforderlich, die Förderung, Fernleitung, Verteilung oder der Handel mit Erdgas mit weiteren Steuern, Abgaben oder sonstigen, die jeweilige Leistung unmittelbar betreffenden, hoheitlich auferlegten Belastungen belegt oder ändert sich deren Höhe, ist MITGAS abweichend von Ziffer 4.2 berechtigt, diese Belastungen mit Inkrafttreten der betreffenden Regelung dem Kunden in der jeweils gültigen Höhe weiterzugeben, soweit die jeweilige gesetzliche Regelung dem nicht entgegensteht. Bei einem Wegfall oder einer Absenkung ist MITGAS zu einer Weitergabe verpflichtet.
4.4 Ungeachtet vorstehender Bestimmungen kann der Kunde Informationen über die aktuellen Preise unter der kostenlosen Tel.-Nr. 0800/2660660 und im Internet unter www.einheizpreis.de erhalten.
5.1 Der Gasverbrauch wird in der Regel für einen Zeitraum von etwa 12 Monaten (Abrechnungsjahr) abgerechnet. Zwischenzeitlich leistet der Kunde Abschlagszahlungen. MITGAS berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs und/oder der Abrechnung der vorangegangenen zwölf Monate nach billigem Ermessen. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, ist MITGAS auch zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden berechtigt. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich von der Schätzung abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. MITGAS teilt die Höhe und den Turnus der Abschlagszahlungen dem Kunden mit.
5.2 Bemessungsgrundlage für die Abrechnung des Gasverbrauchs sind die vom zuständigen Netzbetreiber bereitgestellten Daten für die Abrechnung.
5.3 Die Messeinrichtungen werden vom zuständigen Netzbetreiber, Messstellenbetreiber/Messdienstleister und/oder MITGAS abgelesen. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an oder wird der Zählerstand vom Kunden nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, so können MITGAS und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten fehlerfreien Ablesung schätzen. Dies gilt auch, wenn das angegebene Ablesedatum im Vertragsangebot und der Beginn dieses Vertragsverhältnisses nicht identisch sind.
5.4 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, Messstellenbetreibers/Messdienstleisters und/oder MITGAS den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrößen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
5.5 Zum Ende jedes (von MITGAS festgelegten) Abrechnungsjahres und zum Ende des Lieferverhältnisses wird von MITGAS eine Schluss- und/oder Endabrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.
5.6 Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungsjahres, so erfolgt die Aufteilung des Grundpreises zeitanteilig, der Arbeitspreise mengenanteilig, wobei die Mengen rechnerisch abgegrenzt werden können. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können prozentual angepasst werden.
5.7 Grundlage der Abrechnung bilden die Vorschriften zur thermischen Gasabrechnung (DVGW–Arbeitsblatt G 685). Die Anzahl der am Zähler abgelesenen Kubikmeter wird mit einem Faktor multipliziert, der von Brennwert, Druck und Temperatur des Erdgases am Verbrauchsort abhängig ist. Der Faktor ist auf der Rechnung ausgewiesen. MITGAS stellt Erdgas gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 260 der Gruppe H mit einem Brennwert im Normzustand von H0= ca. 11,3 kWh/m³ und einem Versorgungsdruck von ca. 22 mbar mit den nach anerkannten Regeln der Technik zulässigen Schwankungsbreiten zur Verfügung.
6.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zu dem von MITGAS festgelegten Zeitpunkt ohne Abzug, soweit keine Zahlung im Wege des Lastschriftverfahrens vereinbart ist, mittels Banküberweisung zu zahlen. Für Lastschriften, die aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zurückgereicht werden, hat der Kunde MITGAS die hierdurch anfallenden Kosten zu erstatten.
6.2 Bei Zahlungsverzug kann MITGAS, wenn es erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal wie folgt berechnen: Mahnung 5,00 EUR, Nachinkassogang 30,00 EUR. Bei einer pauschalen Berechnung sind dem Kunden die Kosten auf Wunsch nachzuweisen.
6.3 Einwände wegen offensichtlicher Fehler von Rechnungen können nur binnen dreißig Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich geltend gemacht werden. Fehler in Rechnungen, die der Kunde ohne sein Verschulden nicht früher erkennen konnte, sind innerhalb von dreißig Tagen nach seiner Kenntnis, spätestens jedoch binnen zwei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rechnung zugegangen ist, schriftlich anzuzeigen. Maßgeblich für die Fristerfüllung ist die Absendung der Einwände.
6.4 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern und soweit es sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen.
6.5 Gegen Ansprüche von MITGAS kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
7.1 MITGAS kann vom Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls zu besorgen ist, dass vertragliche Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden beträgt mindestens die für einen Zeitraum von einem Liefermonat durchschnittlich zu leistende Zahlung. Sofern der Kunde keine Vorauszahlung leistet, gelten Ziff. 9.2 und 9.3.
7.2 Anstelle einer Vorauszahlung kann der Kunde nach seiner Wahl in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist eine Sicherheitsleistung nur zulässig in Form einer unbedingten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer europäischen Bank. Die sich verbürgende Bank muss ein Rating im „A“ - Bereich von Standard & Poors oder ein gleichwertiges Rating einer anderen international anerkannten Rating-Agentur aufweisen.
7.3 Die Sicherheit ist zurückzugeben, soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
7.4 Sofern der Kunde entgegen Ziff. 7.1, 7.2 keine Vorauszahlung oder Sicherheit leistet, gilt Ziff.9.3.
8.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen, wie z. B. dem EnWG in der Fassung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I Nr. 42) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV)“ in der Fassung vom 26.10.2006 (BGBl. 2006 Teil I Nr. 50). Sollten sich diese, vergleichbare Regelwerke oder einschlägige Rechtsvorschriften ändern (z.B. durch eine Novellierung des EnWG oder der GasGVV oder den Erlass ergänzender Rechtsverordnungen), ist MITGAS berechtigt, die Vertragsbedingungen - mit Ausnahme der festgelegten Preise (für diese gilt Ziffer 4) - entsprechend anzupassen, soweit die Änderung für den Kunden zumutbar ist.
8.2 MITGAS wird dem Kunden die Anpassungen nach vorstehendem Absatz mindestens 8 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung muss in Schriftform einen Monat vor Wirksamwerden der Anpassung bei MITGAS eingehen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Anpassungen als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde von MITGAS in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
9.1 MITGAS ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen, und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Gasdiebstahl“).
9.2 Gleiches gilt bei Zahlungsverzug des Kunden in nicht unerheblicher Höhe, wenn dem Kunden spätestens vier Wochen zuvor die Unterbrechung angedroht und drei Werktage vorher die Unterbrechung erneut angekündigt wurde.
9.3 Jede Partei kann den Vertrag auch aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen und die Lieferung/Bezug einstellen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 9.1, 9.2 wiederholt vorliegen und im Fall des wiederholten Zahlungsverzuges dem Kunden die Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde.
9.4 Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde, Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die andere Partei vorliegen oder die andere Partei einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, oder wenn Grund zur Annahme besteht, dass die andere Partei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann.
9.5 Darüber hinaus ist MITGAS berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen einer negativen Auskunft der SCHUFA oder einer ähnlichen Auskunft insbesondere zu folgenden Punkten fristlos zu kündigen: Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Insolvenzverfahren.
9.6 MITGAS ist berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen, wenn die Voraussetzungen der Ziff. 9.1 vorliegen oder der Kunde nach Unterbrechung der Gasversorgung Gas verbraucht.
10.1 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechungen oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 Niederdruckanschlussverordnung).
10.2 MITGAS wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie bekannt sind oder in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.
10.3 Im Übrigen haftet MITGAS für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. MITGAS haftet außerdem für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen durfte.
11.1 Einen Umzug hat der Kunde MITGAS mit einer Frist von sechs Wochen auf das Ende eines Kalendermonats unter Angabe der neuen Anschrift schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Mitteilung des Kunden verspätet oder gar nicht, haftet er gegenüber MITGAS für von Dritten an der ursprünglich vereinbarten Abnahmestelle entnommenes Gas.
11.2 Ein Umzug des Kunden beendet nicht automatisch den Liefervertrag. Der Kunde ist jedoch berechtigt, den Vertrag mit einer zweiwöchigen Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
11.3 MITGAS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der technischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsnachfolgers bestehen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde von MITGAS in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
Sämtliche durch den Kunden mitgeteilten personenbezogenen Daten (Anrede, Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Bankverbindung) werden von MITGAS ausschließlich gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts erhoben, verarbeitet und gespeichert. MITGAS nutzt diese Daten zur Abwicklung des abgeschlossenen Vertrages und wird diese nur dann an Dritte weitergeben, wenn dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten des Kunden werden von MITGAS im Rahmen des gesetzlich Zulässigen und unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Interessen auch dann verwendet, um Bonitätsauskünfte bei Wirtschaftsauskunfteien (z. B. der Schufa Holding AG) einzuholen. Wenn es gesetzlich zulässig ist oder der Kunde seine Einwilligung erteilt hat, wird MITGAS die personenbezogenen Daten auch für Werbung und zur Marktforschung verwenden. Der Kunde kann dieser Nutzung seiner Daten widersprechen bzw. jederzeit die erteilte Einwilligung widerrufen. Der Widerspruch bzw. der Widerruf der erteilten Einwilligung ist zu erklären an:
MITGAS Mitteldeutsche Gasversorgung GmbH,
Industriestraße 10, 06184 Kabelsketal, Telefax: (03 46 05) 6-44 20 20,
E-Mail: vertrieb@mitgas.de
Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und –entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
Für das auf Basis dieses Vertrages bezogene Erdgas gilt folgender Hinweis gemäß der Energiesteuer- durchführungsverordnung: „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer- durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“
Zusätzliche Vereinbarungen und Änderungen zu diesem Erdgas-Versorgungsvertrag bedürfen der
Schriftform. MITGAS darf sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so
bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. MITGAS und der Kunde werden die unwirksame oder
undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, in ihrem wirtschaftlichen
Ergebnis möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen. Entsprechendes gilt für eine Vertragslücke.
Soweit zulässig, wird als Gerichtsstand Halle vereinbart, ansonsten gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
Halle, Stand 15. Juli 2011